SR 642.14) zwingend zum steuerbaren Vermögen gehörten, was jedoch nichts darüber aussage, ob solche Anlagen im Rahmen der amtlichen Bewertung oder im ordentlichen Steuererklärungsverfahren zu besteuern seien (BGer 2C_510/2017 vom 16.9.2019, E. 5.3). Die Kantone verfügten über einen grossen Spielraum bezüglich Ausarbeitung und Umsetzung von Bewertungsregeln und es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, ihnen hinsichtlich Photovoltaikanlagen Vorgaben zu machen (E. 6.2). Weiter erläuterte das Bundesgericht, dass es sich bei Art. 52 Abs. 1 Bst.