E. 2.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Steuerverwaltung ab, ohne sich zur Frage der Bestandteilqualität von Photovoltaikanlagen zu äussern. Es hielt fest, dass Photovoltaikanlagen aufgrund von Art. 13 f. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zwingend zum steuerbaren Vermögen gehörten, was jedoch nichts darüber aussage, ob solche Anlagen im Rahmen der amtlichen Bewertung oder im ordentlichen Steuererklärungsverfahren zu besteuern seien (BGer 2C_510/2017 vom 16.9.2019, E. 5.3).