Mit den erwähnten (betreffend rechtlichen Ausführungen identischen) Urteilen wies das Bundesgericht Beschwerden der Steuerverwaltung ab, die sich gegen zwei (ebenfalls übereinstimmende) Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017 gerichtet hatten (VGE 100 2016 195 und 100 2016 196). Das Verwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass die zu beurteilenden Aufdach-Photovoltaikanlagen nicht Bestandteile der zu bewertenden Grundstücke im Sinn von Art. 642 ZGB darstellten und daher nicht amtlich bewertet werden dürften (E. 3.5 i.V.m. E. 2.2).