5. Der Rekurrent argumentiert mit Bezug auf die bundesgerichtlichen Urteile BGer 2C_510/2017 und 2C_511/2017, beide datiert vom 16. September 2019, dass nur amtlich bewertet werden dürfe, was als Bestandteil im sachenrechtlichen Sinn zum fraglichen Grundstück gehöre. Mit den erwähnten (betreffend rechtlichen Ausführungen identischen) Urteilen wies das Bundesgericht Beschwerden der Steuerverwaltung ab, die sich gegen zwei (ebenfalls übereinstimmende) Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017 gerichtet hatten (VGE 100 2016 195 und 100 2016 196).