3. Strittig ist vorliegend der amtliche Wert der Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______, gültig ab dem Steuerjahr 2019. 4. Das Vermögen wird gemäss Art. 48 StG zum Verkehrswert bewertet, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt. Das unbewegliche Vermögen wird in der Regel amtlich bewertet und unterliegt mit diesem amtlichen Wert der Vermögenssteuer (Art. 52 Abs. 2 und 3 StG). Zum unbeweglichen Vermögen gehören gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG namentlich Grundstücke im Sinn von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ein-