Weil eine Handänderung keinen Grund für eine ausserordentliche Neubewertung darstellt, wäre es B.________ nicht möglich, den amtlichen Wert ab dem Steuerjahr 2020 anzufechten. Er ist daher nach Art. 14 Abs. 1 VRPG zum Verfahren beigeladen worden, wodurch der vorliegende Entscheid auch für ihn verbindlich wird. Er hat im Verfahren vor der Steuerrekurskommission Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG) und insbesondere auch das Recht, selbstständig Rechtsmittel einzulegen (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 14 VRPG).