2. Per 31. Dezember 2019 war der Rekurrent Alleineigentümer der Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______ und damit der einzige Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids. Durch den per 27. Februar 2020 erfolgten Verkauf der Grundstücke an seinen Sohn B.________ sind auch dessen schutzwürdige Interessen durch den vorliegenden Rechtsstreit betroffen, denn ein rechtskräftig festgesetzter amtlicher Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG). Weil eine Handänderung keinen Grund für eine ausserordentliche Neubewertung darstellt, wäre es B.___