D. Am 9. März 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zwar treffe es zu, dass laut Bundesgericht Aufdach- Photovoltaikanlagen nicht amtlich zu bewerten seien. Dies gelte jedoch nicht für die übrigen vom Rekurrenten genannten Einrichtungen und Installationen. Diese gehörten laut den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Ertragswert, der für die amtliche Bewertung der vom Rekurs betroffenen Grundstücke massgebend sei.