Diese seien weniger stark mit dem Gebäude verbunden als die Photovoltaikanlagen und dürften als bewegliche Einrichtungen nicht amtlich bewertet werden. Dies zeige sich auch daran, dass die Kühlzellen nicht durch die Police der obligatorischen Gebäudeversicherung gedeckt würden, sondern privat versichert seien. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei auch die Bewertung der Einrichtungen für den Obstbau fragwürdig. Namentlich die Bewässerung, die Hagelnetze und die "Konstruktion" liessen sich ohne weiteres wieder vom Terrain entfernen.