Der Rekurrent begründet seine Anträge in erster Linie damit, dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung Photovoltaikanlagen nicht in die amtliche Bewertung einbezogen werden dürften. Sie liessen sich ohne Beschädigung des Gebäudes wieder entfernen und seien daher nicht Bestandteil des zu bewertenden Grundstücks. Das Gleiche müsse nach Auffassung des Rekurrenten für seine Kühlzellen gelten. Diese seien weniger stark mit dem Gebäude verbunden als die Photovoltaikanlagen und dürften als bewegliche Einrichtungen nicht amtlich bewertet werden.