A. Die Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______ befanden sich seit dem Jahr 1981 im Alleineigentum von A.________ (Rekurrent), der sie per 27. Februar 2020 (Grundbucheintrag) an seinen Sohn B.________ verkaufte. Die Grundstücke gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn des bäuerlichen Bodenrechts (vgl. Ertragswertschätzung, Akten Vorinstanz, pag. 21). Sie wurden auf Antrag des Rekurrenten im Hinblick auf die geplante Hofübergabe durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), neu geschätzt (Anmeldung Augenschein vom 4.7.2019, pag.