100 20 30 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.3.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. März 2021 Es wirken mit: der hauptamtliche Kästli, die Fachrichter Antenen und Maleta sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von A.________ und als zum Verfahren beigeladene Person B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die amtliche Bewertung ab 2019 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______ befanden sich seit dem Jahr 1981 im Alleineigentum von A.________ (Rekurrent), der sie per 27. Februar 2020 (Grundbucheintrag) an seinen Sohn B.________ verkaufte. Die Grundstücke gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn des bäuerlichen Bodenrechts (vgl. Ertragswertschätzung, Akten Vorinstanz, pag. 21). Sie wurden auf Antrag des Rekurrenten im Hinblick auf die geplante Hofübergabe durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), neu geschätzt (Anmeldung Augenschein vom 4.7.2019, pag. 52). Basie- rend auf einem Augenschein vom 5. Juli 2019 wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 30. September 2019 für das Grundstück Nr. 1______ ein amtlicher Wert von CHF 706'990.--, gültig ab dem Steuerjahr 2019, eröffnet (Akten der Vorinstanz, pag. 72). Zuvor hatte dessen amtlicher Wert CHF 499'500.-- betragen (pag. 77). Die Wertsteigerung ist u.a. auf zwei Photo- voltaikanlagen zurückzuführen, die mit insgesamt CHF 33'182.-- bewertet wurden (eine auf Ge- bäude Nr. 3______, CHF 7'727.--, pag. 24 Rückseite; die zweite auf Gebäude Nr. 4______, CHF 25'455.--, pag. 27). Der amtliche Wert des Grundstücks Nr. 2______, auf dem sich u.a. eine Obstbauanlage befindet, wurde ebenfalls mit Verfügung vom 30. September 2019 auf CHF 93'220.-- festgesetzt. (nicht paginierte Akten der Steuerverwaltung, am 18.1.2021 nachge- reicht). Der vorherige Wert betrug CHF 63'000.--. Ein Grossteil der Wertsteigerung ist auf Ha- gelnetze und eine Bewässerungsanlage zurückzuführen. B. Am 29. Oktober 2019 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Verfügungen vom 30. September 2019 (pag. 9). Mit Verweis auf einen entsprechenden Entscheid des Bundesge- richts beantragte er die Streichung der Photovoltaikanlagen aus der amtlichen Bewertung. Zu- sätzlich wurde beantragt, dass auch die Kühlzellen nicht bewertet würden und dass die Bewer- tung der dem Obstbau dienenden Anlagen, wie Bewässerung und Hagelnetze, zumindest zu überprüfen sei. Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2019 (pag. 1 ff.) insoweit gut, als sie die Photovoltaikanlagen betraf. An der Be- wertung der übrigen vom Rekurrenten genannten Einrichtungen und Installationen hielt die Steuerverwaltung demgegenüber fest, mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. C. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 26. Januar 2020 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die amtliche Bewertung der Kühlzellen sei aufzuheben und der amtliche Wert des Grundstücks Nr. 1______ in C.________ um CHF 100'576.-- zu korrigieren. -2- 2. Die für die Obstanlagen benötigten Konstruktionen, die Bewässerungsanlagen und die Hagel- netze seien ebenfalls nicht amtlich zu bewerten und der amtliche Wert der Grundstücke Nr. 1______ und 2______ in C.________ sei zu korrigieren. Der Rekurrent begründet seine Anträge in erster Linie damit, dass gemäss neuester bundes- gerichtlicher Rechtsprechung Photovoltaikanlagen nicht in die amtliche Bewertung einbezogen werden dürften. Sie liessen sich ohne Beschädigung des Gebäudes wieder entfernen und seien daher nicht Bestandteil des zu bewertenden Grundstücks. Das Gleiche müsse nach Auffassung des Rekurrenten für seine Kühlzellen gelten. Diese seien weniger stark mit dem Gebäude ver- bunden als die Photovoltaikanlagen und dürften als bewegliche Einrichtungen nicht amtlich be- wertet werden. Dies zeige sich auch daran, dass die Kühlzellen nicht durch die Police der obli- gatorischen Gebäudeversicherung gedeckt würden, sondern privat versichert seien. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei auch die Bewertung der Einrichtungen für den Obstbau fragwürdig. Namentlich die Bewässerung, die Hagelnetze und die "Konstruktion" lies- sen sich ohne weiteres wieder vom Terrain entfernen. D. Am 9. März 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zwar treffe es zu, dass laut Bundesgericht Aufdach- Photovoltaikanlagen nicht amtlich zu bewerten seien. Dies gelte jedoch nicht für die übrigen vom Rekurrenten genannten Einrichtungen und Installationen. Diese gehörten laut den ein- schlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Ertragswert, der für die amtliche Bewertung der vom Rekurs betroffenen Grundstücke massgebend sei. E. Mit Schreiben vom 25. März 2020 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerver- waltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. Er ergänzt, dass die Kühlzellen und die Infrastruktur für den Obstbau auch zum landwirtschaftlichen Inventar zählten und dementsprechend doppelt im steuerbaren Vermögen berücksichtigt würden. F. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten mit Schreiben vom 26. November 2020 mitgeteilt, dass sie in Erwägung ziehe, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zu seinen Ungunsten abzuändern und die Photovoltaikanlagen bei der Berechnung des amtlichen Werts zu berücksichtigen. Die dem Rekurrenten für eine Stellungnahme gesetzte Frist bis am 4. Januar 2021 ist ungenutzt verstrichen und auch danach ist keine Antwort eingegangen. G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hat die Steuerrekurskommission den Sohn des Re- kurrenten und aktuellen Eigentümer der vom Rekurs betroffenen Grundstücke, B.________, zum Verfahren beigeladen. Er hat von der ihm gewährten Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert). 2. Per 31. Dezember 2019 war der Rekurrent Alleineigentümer der Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______ und damit der einzige Adressat des angefochte- nen Einspracheentscheids. Durch den per 27. Februar 2020 erfolgten Verkauf der Grundstücke an seinen Sohn B.________ sind auch dessen schutzwürdige Interessen durch den vorliegen- den Rechtsstreit betroffen, denn ein rechtskräftig festgesetzter amtlicher Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG). Weil eine Handänderung keinen Grund für eine ausserordentliche Neubewertung darstellt, wäre es B.________ nicht möglich, den amtlichen Wert ab dem Steuerjahr 2020 anzufechten. Er ist da- her nach Art. 14 Abs. 1 VRPG zum Verfahren beigeladen worden, wodurch der vorliegende Entscheid auch für ihn verbindlich wird. Er hat im Verfahren vor der Steuerrekurskommission Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG) und insbesondere auch das Recht, selbstständig Rechts- mittel einzulegen (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 14 VRPG). 3. Strittig ist vorliegend der amtliche Wert der Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______, gültig ab dem Steuerjahr 2019. 4. Das Vermögen wird gemäss Art. 48 StG zum Verkehrswert bewertet, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt. Das unbewegliche Vermögen wird in der Regel amtlich be- wertet und unterliegt mit diesem amtlichen Wert der Vermögenssteuer (Art. 52 Abs. 2 und 3 StG). Zum unbeweglichen Vermögen gehören gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG namentlich Grundstücke im Sinn von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ein- -4- schliesslich ihrer Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730 ff. ZGB). 5. Der Rekurrent argumentiert mit Bezug auf die bundesgerichtlichen Urteile BGer 2C_510/2017 und 2C_511/2017, beide datiert vom 16. September 2019, dass nur amtlich bewertet werden dürfe, was als Bestandteil im sachenrechtlichen Sinn zum fraglichen Grunds- tück gehöre. Mit den erwähnten (betreffend rechtlichen Ausführungen identischen) Urteilen wies das Bundesgericht Beschwerden der Steuerverwaltung ab, die sich gegen zwei (ebenfalls übereinstimmende) Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017 ge- richtet hatten (VGE 100 2016 195 und 100 2016 196). Das Verwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass die zu beurteilenden Aufdach-Photovoltaikanlagen nicht Bestandteile der zu be- wertenden Grundstücke im Sinn von Art. 642 ZGB darstellten und daher nicht amtlich bewertet werden dürften (E. 3.5 i.V.m. E. 2.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Steuerver- waltung ab, ohne sich zur Frage der Bestandteilqualität von Photovoltaikanlagen zu äussern. Es hielt fest, dass Photovoltaikanlagen aufgrund von Art. 13 f. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zwingend zum steuerbaren Vermögen gehörten, was jedoch nichts darüber aussage, ob solche Anlagen im Rahmen der amtlichen Bewertung oder im ordentlichen Steuererklärungsverfahren zu besteuern seien (BGer 2C_510/2017 vom 16.9.2019, E. 5.3). Die Kantone verfügten über einen grossen Spiel- raum bezüglich Ausarbeitung und Umsetzung von Bewertungsregeln und es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, ihnen hinsichtlich Photovoltaikanlagen Vorgaben zu machen (E. 6.2). Wei- ter erläuterte das Bundesgericht, dass es sich bei Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG, ungeachtet des darin enthaltenen Verweises auf Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (siehe E. 4 hiervor), um kantonales Recht handle, dessen Auslegung vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wer- den könne (E. 2.3). Im Ergebnis hat das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Verwaltungs- gerichts geschützt, jedoch ohne damit auszuschliessen, dass auch der Einbezug von Aufdach- Photovoltaikanlagen in die amtliche Bewertung zulässig sein könnte. Zu ergänzen ist, dass das Verwaltungsgericht bereits im Jahr 2014 eine Aufdach- Photovoltaikanlage nicht als Bestandteil des Gebäudes qualifizierte (VGE 100 2012 240 vom 7.7.2014). Jener Entscheid betraf allerdings eine juristische Person und war damit nur für die nichtharmonisierte kommunale Liegenschaftssteuer relevant, weshalb das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Einsprache nicht eintrat (BGer 2C_827/2014 vom 1.9.2015). 6. Für die amtliche Bewertung wird unterschieden zwischen landwirtschaftlichen Grund- stücken und übrigen Grundstücken (gemeinhin als "nichtlandwirtschaftlich" bezeichnet, -5- vgl. Art. 12 Abs. 3 des früheren Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte [ABD; BSG 661.543, in Kraft bis 31.12.2019]). 6.1 Die dargestellte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf nichtlandwirtschaftliche Grundstücke. Deren Bewertung erfolgt aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG). Für die nicht- landwirtschaftlichen Grundstücke existiert keine gesetzliche Bestimmung, die Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG hinsichtlich der Abgrenzung zwischen amtlich zu bewertenden Bestandteilen des Grundstücks und nicht zu bewertenden beweglichen Vermögensgegenständen konkretisiert. Dementsprechend obliegt es der Steuerverwaltung und gegebenenfalls den Steuerjustizbehör- den, eine entsprechende Praxis zu entwickeln. Wie aus den zitierten Urteilen des Bundes- gerichts hervorgeht, verfügen die kantonalen Behörden dabei über beträchtlichen Spielraum. 6.2 Anders präsentiert sich die Rechtslage in Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe. Diese werden gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG "zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton bewertet" (im Folgenden als "landwirt- schaftlicher Ertragswert" bezeichnet). Weil das kantonale Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG; BSG 215.124.1) keine materiellen Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Ertragswert enthält, ist im vorliegenden Zusammenhang ausschliess- lich der Verweis auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) und dessen Nebenerlasse relevant. Art. 10 Abs. 1 BGBB umschreibt den landwirtschaftlichen Ertragswert wie folgt: "Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirt- schaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann." Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung (Art. 10 Abs. 2 BGBB). Die entsprechende Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) verweist in Art. 2 Abs. 1 auf die "Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts" (Schätzungsanleitung, vorliegend an- wendbare Version vom 1.1.2018 abrufbar unter: Menü "Instrumente > Boden- und Pachtrecht > Bodenrecht > Rechtliche Grundlagen" [besucht am 26.1.2021]). Die Schätzungsanleitung regelt die Bewertung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke auf 181 Seiten sehr detailliert. Der anhand dieser Anleitung erhobene landwirtschaftliche Ertrags- wert dient nicht in erster Linie steuerlichen Zwecken, sondern ist gemäss BGBB u.a. relevant für die Anrechnung an den Erbteil (Art. 17), bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum (Art. 37), bei der Ausübung des Vorkaufsrechts von Verwandten (Art. 44) sowie bei der Be- stimmung der Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten (Art. 73). -6- 7. Dass die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Grundstücke zu einem landwirtschaftli- chen Gewerbe gehören, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Dementsprechend sind sie gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG zum landwirtschaftlichen Ertragswert und damit anhand der Schätzungsanleitung zu bewerten. Die gemäss Rechtsbegehren des Rekurrenten zu Unrecht bewerteten Einrichtungen sind in der Schätzungsanleitung ausnahmslos aufgeführt: die Kühl- zellen in Ziff. 5.8, die Infrastrukturbestandteile für den Obstbau, darunter Bewässerungsanlagen und Hagelnetze in Ziff. 8.7. Der mit der Schätzung beauftragte Experte hat die Kühlzellen mit total CHF 100'575.-- (pag. 23, 25 Rückseite und 27), die Hagelnetze mit CHF 20'213.-- (pag. 28 und 28 Rückseite) und die Bewässerung mit CHF 7'073.-- (pag. 28 und 29) im Ertragswert berücksichtigt. Insgesamt sind diese Objekte mit CHF 127'962.-- bewertet worden, wovon CHF 104'211.-- auf Grundstück Nr. 1______ und CHF 23'751.-- auf Grundstück Nr. 2______ entfallen. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass die strittigen Objekte bei der Schätzung un- richtig festgestellt oder die Bewertungsansätze der Schätzungsanleitung falsch angewendet worden seien. Daraus folgt, dass die Einrichtungen und Installationen, deren Bewertung der Rekurrent bemängelt, korrekt im landwirtschaftlichen Ertragswert berücksichtigt worden sind. Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass die Kühlzellen, Hagelnetze und Bewässe- rungsanlagen weniger stark mit einem Gebäude oder dem Gelände verbunden seien als Auf- dach-Photovoltaikanlagen und daher ebenfalls keine Bestandteile im sachenrechtlichen Sinn darstellten. Dies mag durchaus zutreffen, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG erklärt den landwirtschaftlichen Ertragswert als massgebend für die amtliche Bewertung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Soweit diese Be- stimmung dazu führt, dass auch bewegliche Objekte im amtlichen Wert enthalten sind, steht sie in einem gewissen Widerspruch zur Grundnorm von Art. 52 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 StG, wonach nur Grundstücke, ihre Bestandteile und mit ihnen verbundene Nutzungsrechte amtlich zu bewerten sind. Wenn sich zwei gesetzliche Normen widersprechen, geht gemäss einer all- gemein anerkannten Regel die spezielle Bestimmung der allgemeinen vor ("lex specialis dero- gat legi generali", vgl. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl., 2019, S. 125). Dar- aus folgt, dass bei der Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss der Spezial- norm von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG selbst dann auf den landwirtschaftlichen Ertragswert abzu- stellen ist, wenn dadurch Objekte im amtlichen Wert berücksichtigt werden, die keine Bestand- teile des Grundstücks sind. Dementsprechend sind die Rechtsbegehren des Rekurrenten ab- zuweisen. 8. Die Steuerverwaltung hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die beiden Photo- voltaikanlagen auf Grundstück Nr. 1______ aus der amtlichen Bewertung entfernt, mit der Be- gründung, dass es sich dabei laut den hiervor erwähnten Bundesgerichtsentscheiden nicht um -7- Bestandteile des Grundstücks handle. Es ist zu klären, ob dieses Vorgehen mit Blick auf das in vorheriger Erwägung Ausgeführte korrekt ist. Die Steuerrekurskommission hat im Rekursver- fahren die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. (Art. 198 Abs. 2 und Art. 199 Abs. 3 StG). 8.1 Laut Art. 10 Abs. 3 BGBB werden nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nut- zung ergibt, in die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts einbezogen. Als Beispiele für nichtlandwirtschaftliche Objekte nennt die Schätzungsanleitung an Dritte vermietete Auto- garagen, Carports oder Parkplätze sowie Photovoltaik-, Windenergie und Fernwärmeanlagen (Ziff. 1.3.4). Wie in E. 7 hiervor ausgeführt, ist der landwirtschaftliche Ertragswert selbst dann für die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke massgebend, wenn darin Objekte enthalten sind, die sachenrechtlich nicht Bestandteil des Grundstücks sind. Dies betrifft mithin auch Pho- tovoltaikanlagen. Weil sich die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke mit Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG auf eine andere Grundlage stützt als die Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grunds- tücke (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG) stehen die in E. 5 hiervor erwähnten Entscheide des Verwal- tungs- und Bundesgerichts einer amtlichen Bewertung der Photovoltaikanlagen im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beibehaltung der bisherigen Praxis zu einer Ungleichbehandlung zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken führt. Freilich werden die beiden Grundstückkategorien aufgrund der unter- schiedlichen Gesetzesbestimmungen ohnehin nach verschiedenen Grundsätzen und Anleitun- gen bewertet. Zudem ist der Wert einer Photovoltaikanlage gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung in jedem Fall als Vermögen zu versteuern, ungeachtet dessen, ob es sich um be- wegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Die praktischen Auswirkungen der unter- schiedlichen Handhabung von Aufdach-Photovoltaikanlagen bei landwirtschaftlichen und nicht- landwirtschaftlichen Grundstücken halten sich damit in Grenzen. 8.2 Wie in E. 6.2 hiervor dargelegt, dient der landwirtschaftliche Ertragswert primär nichtfiska- lischen Zwecken. Es sind, ungeachtet der erwähnten Bundesgerichtsentscheide, keine Bestre- bungen ersichtlich, Photovoltaikanlagen bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Ertrags- werts künftig ausser Acht zu lassen (siehe hierzu den Fachartikel von Goldenberger/Würsch, PV-Anlagen bleiben im Ertragswert, UFA-Revue 6/2000, S. 12 f., veröffentlich vom Bundesamt für Landwirtschaft unter: Menü "Instrumente > Boden- und Pacht- recht > Bodenrecht > Bewertung von Solaranlagen" [besucht am 26.1.2021]). Der amtliche Wert landwirtschaftlicher Grundstücke wird seit der per 1. Januar 1989 umgesetzten Hauptrevision der amtlichen Werte dem (ohnehin erhobenen) landwirtschaftlichen Ertragswert gleichgesetzt, womit Doppelspurigkeiten vermieden werden sollten (vgl. Hans Gruber, Handkommentar zum -8- bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 5. Aufl., 1987, N. 10 zu Art. 54 aStG). Mit dem aktuellen Steuergesetz vom 21. Mai 2000 wurde der Verweis auf den landwirtschaftlichen Ertragswert im seither unverändert gebliebenen Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG verankert, ohne dass damit eine materielle Änderung der Bewertungsregeln verbunden war (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrats und der Kommission betreffend das Steuer- gesetz 2001 vom 17./2. März 1999, S. 125). Würden nunmehr Aufdach-Photovoltaikanlagen für die Berechnung des amtlichen Werts aus dem landwirtschaftlichen Ertragswert entfernt, gäbe man die vom historischen Gesetzgeber gewollte und bis anhin nicht umstrittene Gleichsetzung des amtlichen Werts mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert auf. Wie der vorliegende Sach- verhalt zeigt, liesse sich zudem die Bewertung von weiteren Objekten, die zwar in der Schät- zungsanleitung aufgeführt werden, jedoch (mutmasslich) nicht Bestandteile des Grundstücks sind, kaum mehr rechtfertigen. Auch aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt sich eine dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG widersprechende Praxisänderung nicht. 9. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, dass die Kühlzellen und die Infrastruktur der Obstanlagen doppelt besteuert würden, weil sie sowohl im landwirtschaftlichen Ertragswert als auch im zusätzlich zu deklarierenden Inventar enthalten seien. Inwieweit dies zutrifft, muss vor- liegend nicht geklärt werden, denn der angefochtene Einspracheentscheid betrifft nur den amtli- chen Wert der beiden betroffenen Grundstücke und nicht eine konkrete Einkommens- und Ver- mögensveranlagung. In genereller Hinsicht lässt sich sagen, dass eine doppelte Berücksichti- gung ein- und desselben Vermögensgegenstands im steuerbaren Vermögen nicht zulässig ist. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der besonderen gesetzlichen Grundla- ge für die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke der amtliche Wert der beiden Grund- stücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______ dem landwirtschaftlichen Ertragswert von CHF 706'990.-- bzw. CHF 93'220.-- entspricht, in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Ver- fügungen vom 30. September 2019. Damit weicht die Steuerrekurskommission zu Ungunsten des Rekurrenten vom Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ab. Eine solche sogenannte "reformatio in peius" ist zulässig, sofern die steuerpflichtige Person dazu angehört wird (Art. 199 Abs. 2 StG). Der Rekurrent ist mit Schreiben vom 26. November 2020 über die Möglichkeit ei- nes Entscheids zu seinen Ungunsten orientiert worden, wozu er sich nicht geäussert hat (siehe Bst. F hiervor). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). -9- Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und die amtlichen Werte der Grundstücke C.________ Gb- bl. Nrn. 1______ und 2______ werden auf CHF 706'990.-- bzw. CHF 93'220.-- festge- setzt, gültig ab Steuerjahr 2019. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, festge- setzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 10 -