Weil die Rekurrenten vertreten sind und ihnen im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, kann ihnen grundsätzlich eine Parteikostenentschädigung zugesprochen werden (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Weil sie nur in äusserst geringem Umfang obsiegen und dies zudem nicht auf den Vorbringen des Vertreters beruht, ist jedoch keine Parteikostenentschädigung zu sprechen. Aus diesen Gründen wird erkannt: