Die Rekurrenten obsiegen aber soweit die Besteuerung des Eigenmietwerts betreffend nur in äusserst geringem Umfang von rund 2.7 %, betreffend die Vermögenssteuerreduktion unterliegen sie ganz. Gleichzeitig war die Gehörsverletzung seitens der Steuerverwaltung nicht ursächlich für das vorliegende Verfahren, weshalb auch dies keinen Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten hat. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 2'000.-- werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.