10. Aus den Erwägungen folgt, dass der Antrag betreffend die Kürzung des anrechenbaren Eigenmietwerts überwiegend, bis auf den Anteil für die erste Januarwoche, abzuweisen ist und die Rekurrenten den Eigenmietwert für den Rest des Jahres 2017 uneingeschränkt zu versteuern haben. Der Antrag auf Reduktion der Vermögenssteuer gemäss Art. 66 StG ist ebenfalls abzuweisen. Damit sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen.