- 23 - dem Maximalbetrag von 25 % des Nettovermögensertrags (Resteigenmietwert abzüglich Gewinnungskosten von CHF 39'292.--) von CHF 153'390.-- gemäss Art. 66 StG, weshalb der Antrag auf Anwendung der Vermögenssteuerbremse abzuweisen ist.