O., N. 23 zu 21 DBG; BGer 2C_773/2009 vom 23.4.2010, E. 2.1 sowie E. 3.1 hiervor). Die Tatsache, dass die Rekurrenten das Chalet nur sehr wenig genutzt haben und sich im Jahr 2017 mehrheitlich ausserhalb von Europa aufgehalten haben, vermag daran nichts zu ändern. Ein frei gewählter Auslandaufenthalt stellt keinen objektiven äusseren Umstand dar, der die Nutzung der Liegenschaft verunmöglichen würde. Das Chalet hat den Rekurrenten im Jahr 2017 mit Ausnahme der ersten Januarwoche uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und die Rekurrenten haben es sich, wie in E. 6.1 hiervor ausgeführt gemäss Ziff. 9 a) des Vertrags mit der D.________Sarl/M.