Dieser Stromverbrauch ist zwar in Anbetracht der Tatsache, dass das Haus mit einer Wärmepumpe ausgestattet ist (vgl. Rechnung der E.________ Energie AG vom 31.10.2017, unter Lieu de consommation, pag. 34) und auch bei Leerstand auf niedrigem Niveau beheizt werden muss, tatsächlich als eher tief zu beurteilen. Da der Eigenmietwert aber auch dann zu versteuern ist, wenn der Eigentümer sich die Liegenschaft zur Verfügung hält, ohne sie tatsächlich zu bewohnen, lässt sich aus dem niedrigen Stromverbrauch nichts zugunsten der Rekurrenten ableiten (vgl. Leuch/Amonn, a.a.O., N. 13 zu Art. 25 StG; Zwahlen/Lissi, a.a.O., N. 23 zu 21 DBG;