Zum Stromverbrauch resp. den geltend gemachten Rechnungen der E.________ Energie AG ist vorab festzuhalten, dass mit dem Rekurs wie bereits im Einspracheverfahren einzig die Rechnung vom 31. Oktober 2017 eingereicht worden ist. Rückerstattungen sind daraus keine ersichtlich, einzig der Betrag der drei regulären Akontozahlungen von CHF 410.-- sind an den Gesamtrechnungsbetrag von CHF 841.-- angerechnet worden. Der in Rechnung gestellte Energieverbrauch für die 12-monatige Periode vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 beträgt 4'002 kWh. Dieser Stromverbrauch ist zwar in Anbetracht der Tatsache, dass das Haus mit einer Wärmepumpe ausgestattet ist (vgl. Rechnung der E._____