Mit Blick auf die neun Wochen Eigennutzung im Jahr 2018, ist weiter davon auszugehen, dass der Vermietungsauftrag mit T.________ soweit es sich nicht ohnehin um Kurzzeitvermietungen für die D.________Sarl/M.________ gehandelt hat, gleich ausgestaltet war. Trotz einer an sich zum Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen geeigneten Beauftragung professioneller Vermieter, haben die Rekurrenten sich die Liegenschaft im Jahr 2017 zum Eigengebrauch zur Verfügung gehalten, womit die Voraussetzungen für die Besteuerung des Eigenmietwerts nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG erfüllt sind. Gemäss Art. 1 a) des Agreements