Demnach lag mit dem Agreement zwar wie vom Vertreter geltend gemacht ein Vermietungsauftrag für eine an sich ganzjährige Vermietung vor, gleichzeitig war aber während der Dauer des Vermietungsauftrags, abgesehen von den genannten drei Wochen in der Hochsaison 2016/17, eine ganzjährige, jederzeitige Eigennutzung durch die Rekurrenten vorbehalten. Damit ist erstellt, dass die Rekurrenten die Liegenschaft zwar vermieten wollten, sich daneben aber das Chalet, soweit nicht bereits reserviert oder vermietet, zur jederzeitigen eigenen Verfügung freigehalten haben.