9 und 10 sind die Modalitäten der Eigennutzung durch die Rekurrenten geregelt. In Ziff. 9 a) wird festgehalten, dass den Rekurrenten, soweit nicht bereits Vermietungen oder Reservationen vorliegen und ausser in den drei Wochen von Weihnacht/Neujahr und orthodoxer Weihnacht, die Liegenschaft jederzeit zum Eigengebrauch zur Verfügung steht. Der genaue Vertragstext lautet: "Owner weeks