Der Vertreter hält zudem ausdrücklich fest, dass der schriftlich festgehaltene Vertrag (Agreement) der Rekurrenten mit der D.________Sarl/M.________ vom Herbst 2016 zwar nicht unterzeichnet, aber von den Parteien angewandt worden sei. Für die Beurteilung der Frage, ob die Rekurrenten auf eine Eigennutzung der Liegenschaft verzichtet haben und es ihnen am Willen sich diese zur Verfügung zu halten gefehlt hat, ist somit vorrangig auf das konkrete Vertragsverhältnis abzustellen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).