Gleichzeitig bittet er um Entschuldigung für die Störung und teilt mit, dass er begreife, wenn es (die Anfrage) für eine Besichtigung heute zu spät (kurzfristig) sei. Die Antwort der Rekurrenten war, dass es zwar am selben Tag noch möglich sei, die Liegenschaft zu besichtigen, aber nicht um 12:30 Uhr, sondern erst um 13:00 Uhr. Die Rekurrentin befand sich zu der Zeit gemäss ihren Äusserungen in diesem E-Mail-Verkehr zwar in F.________ (F), wo sie sich auf eine Yogawoche vorbereitete.