5.3 Ein weiteres mögliches Indiz für die Eigennutzung ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr betreffend die Vermietung des Chalets im Sommer 2017, der vom Vertreter in Beilage 9 zum Rekurs eingereicht wurde. Gemäss dem Inhalt des E-Mail-Verkehrs der Rekurrenten mit dem Geschäftsführer der D.________Sarl/M.________, hat dieser am Donnerstag 15. Juni 2017 um 07:38 Uhr bei den Rekurrenten nachgefragt, ob es möglich wäre, das Chalet noch am selben Tag um 12:30 Uhr oder am Samstag 17. Juni 2017 um 12:30 Uhr zu besichtigen. Gleichzeitig bittet er um Entschuldigung für die Störung und teilt mit, dass er begreife, wenn es (die Anfrage) für eine Besichtigung heute zu spät (kurzfristig) sei.