5.1 In den Akten finden sich diverse Indizien, die darauf schliessen lassen, dass die Vermietung zwar ins Auge gefasst wurde, aber abgesehen von der Beauftragung professioneller Anbieter seitens der Rekurrenten selbst nicht als vorrangig oder besonders dringend eingestuft worden war, ein fehlender Eigennutzungswille lässt sich aus einem solchen Verhalten jedenfalls nicht ableiten. Dazu gehören u.a. folgende Tatsachen. J.________ (Geschäftsführer der D.________Sarl) hat die Rekurrenten in seiner E-Mail vom 31. Mai 2017 (Beilage 8 zum Rekurs) darauf hingewiesen, dass nach der Beobachtung von D.________Sarl/M.________ die Nachfrage und die Preise in G.