O., N. 78 zu Art. 21 DBG). Zwar lassen ernsthafte Vermietungsbemühungen i.d.R. darauf schliessen, dass die berechtigte Person bereit ist, auf die Eigennutzung resp. einen Teil davon zugunsten der Vermietung zu verzichten. Bei Liegenschaften, die nur während relativ kurzen Perioden und voraussichtlich auch während diesen nicht vollumfänglich vermietet werden können (vgl. Bestätigungsschreiben von T.________, S. 2, pag. 25 und E-Mail von J.________ (Geschäftsführer der D.________Sarl) vom 31.5.2017, Beilage 8 zum Rekurs), bedeutet dies aber noch keinen Verzicht auf den Eigengebrauch oder auf den Willen, sich das Objekt zur Verfügung zu halten.