- 16 - handelt es sich um eine Luxusliegenschaft. Mit D.________Sarl/M.________ und T.________ waren somit die richtigen Anbieter mit der Vermietung beauftragt worden. Diese beiden Anbieter kennen sich gemäss den Akten und den einschlägigen Internetseiten in diesem speziellen Marktsegment bestens aus und sind darin offensichtlich beide auch erfolgreich tätig. Es ist mit Blick auf die Frage der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen somit, zumindest für das Jahr 2017 nicht zu beanstanden, wenn die Liegenschaft nicht auch noch anderweitig ausgeschrieben und auf einschlägigen Vermietungsplattformen angeboten wurde.