auf die ausschliessliche Vermarktung gemäss Ziff. 1 des Vertrags (vgl. Vermietungsvertrag, pag. 37) für den Bereich der Kurzzeitvermietungen war deshalb eine entsprechende Anpassung des Vertragsverhältnisses notwendig. In der selben E-Mail wird zudem festgehalten, dass bei D.________Sarl/M.________ eingehende Anfragen für wochenweise Kurzzeitvermietungen an T.________ weitergeleitet würden. Damit und mit dem ausführlichen Schreiben vom 3. März 2020 (Brief von T.________ vom 3.3.2020, pag. 24 bis 26) ist auch das Auftragsverhältnis mit T.________ resp. dessen Tätigkeit für die D.________Sarl/M.________ und die Rekurrenten nachgewiesen.