Aufgrund der vom Wortlaut her identischen Gesetzesbestimmungen zur Mietwertbesteuerung von Bund und Kanton und mit Blick auf das Ziel der vertikalen Harmonisierung kann die Rechtsprechung und Lehre zur direkten Bundessteuer auch bei der Auslegung der kantonalen Bestimmung herangezogen werden. Bleibt darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Antrag betreffend die kantonalen Steuern bei Zweitwohnungen wie vorliegend, gemäss Art. 25 Abs. 4 StG nicht der mit Blick auf die Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge reduzierte kantonale Eigenmietwert, sondern stets der als näher am Marktmietwert liegende Eigenmietwert betreffend die direkte Bundessteuer anwendbar ist.