Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist ein schriftliches Verfahren (Art. 31 VRPG). Abgesehen von wenigen Ausnahmen wie steuerstrafrechtlichen Verfahren, besteht deshalb grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörungen oder Zeugeneinvernahmen. Die Parteien haben ihre Vorbringen sowie die massgebenden Unterlagen und Beweismittel schriftlich einzureichen. Befragungen von Auskunftspersonen oder Zeugeneinvernahmen bilden damit die Ausnahme und finden nur dann statt, wenn der Sachverhalt nicht anders geklärt werden kann. T.________ hat sich bereits ausführlich schriftlich zum Beweisthema des Vertragsverhältnisses und der konkreten Vermietungsbemühungen geäussert.