Vorliegend ist zwar von einer erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, sie ist jedoch noch nicht als derart schwerwiegend zu beurteilen, dass eine Heilung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen wäre. Da die Steuerrekurskommission über dieselbe Kognition verfügt wie die Steuerverwaltung, kann deshalb, v.a. auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie auf eine Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung verzichtet werden und der Eventualantrag ist abzuweisen.