- 11 - schlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (vgl. Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 VRPG, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist zwar von einer erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, sie ist jedoch noch nicht als derart schwerwiegend zu beurteilen, dass eine Heilung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen wäre.