Erfüllen Beweisabnahme oder Begründung die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anforderungen nicht, kann die Gehörsverletzung nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Verfahren vor der nächsthöheren Instanz geheilt werden. Dies wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz, der beschwerdeführenden Partei daraus kein Nachteil erwächst und diese ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann. Eine Heilung des Verfahrensmangels kann aber ausge-