Damit hat sie das rechtlich Gehör der Rekurrenten grob verletzt. Weiter ist sie in der Begründung kaum auf die zentralen Argumente und Vorbringen des Vertreters eingegangen und hat beispielsweise nicht dargelegt, weshalb die nachgewiesenen Vermietungsbemühungen ansässiger professioneller Anbieter nicht als ernsthaft zu beurteilen seien oder warum zum Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen einzig die Ausschreibung auf einschlägigen Internetplattformen genügen könne. Im Weiteren hat die Steuerverwaltung, soweit die Begründung betreffend, aber insgesamt genügend klar dargelegt, worauf sie sich bei ihrem Entscheid stützt und damit den Rekurrenten resp.