Vorliegend hat die Steuerverwaltung die eingereichten Belege und Beweismittel ohne eine substantiierte Begründung, akten- und sachwidrig als Parteibehauptung eingeordnet, hat sie ohne nachvollziehbare Begründung als nahezu ohne Beweiswert qualifiziert und ist nicht weiter darauf eingegangen. Trotzdem wurde soweit ersichtlich in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet. Damit hat sie das rechtlich Gehör der Rekurrenten grob verletzt.