21 VRGP, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn im Massenverfahren wie der Steuerveranlagung die Anforderungen an die Begründungsdichte aus verfahrensökonomischen Gründen herabgesetzt sind, so hat die Begründung spätestens im anschliessenden Einspracheverfahren, als dem ersten Rechtsmittelverfahren, den genannten Anforderungen zu entsprechen (Michel Daum, a.a.O., N. 8 zu Art. 52 VRPG).