- 10 - über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 28 zu Art. 18 VRPG). Weiter muss die Begründung eines Verwaltungsakts so abgefasst sein, dass sich sowohl die Betroffenen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können und diesen auch substantiiert anfechten können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 und BGE 126 I 97 E. 2b, je auch zum Folgenden; Michel Daum, a.a.O., N. 6 ff.