b VRPG und BGE 142 I 135 E. 2.1). Die Behörde ist somit verpflichtet, rechtzeitig und formrichtig angebotene, entscheidwesentliche Beweise abzunehmen. Soweit sie aber in korrekter antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Abklärungen nicht geändert würde, kann sie, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, von der Beweisabnahme absehen und insbesondere auch auf eine Parteibefragung, eine Zeugeneinvernahme bzw. die Einvernahme einer Auskunftsperson verzichten (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz