1.1 Der Vertreter macht in seinem Eventualantrag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung geltend und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung. Bemängelt wird insbesondere, dass die Steuerverwaltung nach Zustellung des Vorabdrucks des Einspracheentscheids und der Einsprachebegründung vom 26. Mai 2020 nicht mehr auf die Entgegnungen des Vertreters vom 11. Juni 2020 eingegangen sei. Zudem wird ausserhalb der Ausführungen zum Rückweisungsantrag sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweisabnahme und Beweiswürdigung geltend gemacht.