Sinngemäss wird betreffend die Mietpreise verdeutlichend und ergänzend festgehalten, dass im Preismodell die luxuriöse Möblierung mitzuberücksichtigen sei und dass deren Marktkonformität nicht anhand des auf ein Monatsbetreffnis umgerechneten Eigenmietwerts beurteilt werden könne, da dies nicht den Marktverhältnissen mit den erheblichen saisonalen Schwankungen entspreche. Betreffend der seitens der Steuerverwaltung verlangten Nachweise der Inserierung wird vorgebracht, dass sich diese im Nachhinein nicht mehr nachweisen lasse, wenn darüber nicht separat abgerechnet worden sei. K. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.