Weiter folgen Ausführungen zur Parteikostenentschädigung nach denen ein Parteikostenersatz aufgrund eines interpolierten Mittelwerts der in der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes genannten Grenzwerte gefordert wird. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2020 zu Rekurs und Beschwerde schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung der Begehren. Zur Begründung wird im Wesentlichen dasselbe vorgebracht wie bereits in der Begründung vom 26. Mai 2020 zum Einspracheentscheid.