Die dabei vorgebrachten Einwendungen seien von der Steuerverwaltung nicht gewürdigt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen sei. Zum Verfahren wird vorgebracht, dass die Steuerverwaltung trotz eines in Aussicht gestellten Entscheids der Steuerrekurskommission (in analoger Sache) den Einspracheentscheid eröffnet habe. Vor diesem Hintergrund werde es der Steuerrekurskommission überlassen, ob sie das Verfahren sistieren wolle.