-8- Betreffend den Eventualantrag der Aufhebung des Einspracheentscheids und der Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wird folgendes ausgeführt. Auf die im Schreiben vom 26. Mai 2020 erfolgte Ankündigung der Steuerverwaltung betreffend die Abweisung der Einsprache, habe der Vertreter mit Brief vom 11. Juni 2020 geantwortet. Die dabei vorgebrachten Einwendungen seien von der Steuerverwaltung nicht gewürdigt worden.