Abschliessend wird anhand von rhetorischen Fragen festgehalten, dass ein Chalet, das für weniger als einen Monat selbst genutzt werde, für die restlichen 11 Monate nicht (ebenfalls) als selbst genutzt gelten könne, wenn der Vermittler es am Markt nur für die touristische Saison anbiete, weil es ausserhalb der touristischen Saison nicht marktfähig sei. Weiter könne ein Chalet, das über mehrere professionelle Vermittler zu Marktpreisen angeboten werde, während der "leeren Zeiten" nicht als selbstgenutzt gelten, wenn das Haus wegen fernen Auslandaufenthalten gar nicht benutzt werde und auch nicht benutzt werden könne.