Beweise seien abzunehmen und ein Beweis sei aufgrund aller Umstände und Indizien frei zu würdigen. Ein Beweis sei erbracht, wenn anhand objektiver Gesichtspunkte ein rechtserheblicher Sachumstand überzeugend und entsprechend dem Regelbeweismass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargelegt sei. Dies könne auch im Steuerrecht aufgrund von Indizien erfolgen, ein direkter Beweis sei nicht erforderlich. Der Bestätigung eines Beauftragten (mit dem Hinweis es handle sich um eine Parteibehauptung) den Beweiswert abzusprechen, wie dies die Steuerverwaltung getan habe, stelle eine Rechtsverweigerung dar. Betreffend den von der Steuerverwaltung verlangten unterzeichneten Vertrag resp.