-7- In beweisrechtlicher Hinsicht wird in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung festgehalten, dass die objektive Beweislast für steuermindernde Tatsachen wie vorliegend bei den Rekurrenten liege. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird aber weiter geltend gemacht, dass die Steuerverwaltung die angebotenen Beweise rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Beweise seien abzunehmen und ein Beweis sei aufgrund aller Umstände und Indizien frei zu würdigen.