Betreffend die von der Steuerverwaltung geltend gemachten überhöhten Mietpreise, bringt der Vertreter vor, dass Hochsaisonpreise nicht mit Durchschnittspreisen verglichen werden könnten. Vergleichbare Liegenschaften würden auf der Website von N.________ (Marke der D.________Sarl) in der Saison zu CHF 100'000.-- pro Woche angeboten. Weiter sei das Chalet der Rekurrenten im Sommer 2017 für zwei Monate zum Preis von CHF 55'000.-- angeboten worden, was angesichts der kurzen touristischen Saison sogar im Verhältnis zum Eigenmietwert nicht als übersetzt gelten könne.