Nationale Interessenten seien weniger an den Dienstleistungen orientiert, die D.________Sarl anbiete. Nach dem Gesagten befänden sich die Rekurrenten betreffend die von der Steuerverwaltung verlangte Einreichung eines unterzeichneten Vertrags resp. des Nachweises der Unterzeichnung in einem Beweisnotstand. Ein Vertrag könne aber auch formfrei abgeschlossen werden. Aufgrund der eingereichten Beweismittel, der Bestätigung des Vertragsverhältnisses im E- Mail von J.________ (Geschäftsführer der D.________Sarl) vom 31. Mai 2017 und dem E-Mail- Verkehr vom Sommer 2017, könne das Vorliegen eines gültigen Vertragsverhältnisses nicht angezweifelt werden.