-5- Zwölftels des steuerbaren Einkommens resp. des Eigenmietwerts (entsprechend des für die Eigennutzung reservierten Zeitraums vom einem Monat). Die Vermögenssteuer sei anzupassen und in Anwendung des Art. 66 des kantonalen Steuergesetzes auf 2.4 Promille des steuerbaren Vermögens resp. auf CHF 11'575.-- festzulegen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Steuerverwaltung zur (Neu-)Beurteilung zurückzuweisen.